Seit Januar 2010 droht Schiffsführern, deren Sportfahrzeug oder Traditionsschiff mit einer Seefunkanlage ausgerüstet ist, und die ihre entsprechende Berechtigung zur Teilnahme am Seefunk nicht durch den SRC oder LRC nachweisen können, ein Bußgeldverfahren.
Die Neuregelung im Funkbereich aufgrund der 12. Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06. August 2005 sieht vor, dass die Schiffsführer entsprechend der funktechnischen Ausrüstung der Yacht ihre Qualifikation durch den Besitz des entsprechenden Funkbetriebszeugnisses nachweisen müssen.
Die Neuregelung ersetzt eine wesentlich schärfere Regelung, die vorsah, den Besitz von Funkbetriebszeugnissen mit dem Besitz von Sportbootführerscheinen zu koppeln.
Auf den folgenden Seiten findest Du Informationen und Kurstermine zu den Sprechfunkzeugnissen im Binnen- und Seefunk. |
UKW-Sprechfunkzeugnis Binnen (UBI)
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Short Range
Certificate (SRC)
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Long Range Certificate
(LRC)
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Englisch für
Funker
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