Aktuelles


06.01.2021     Zusammenfassung eines Schreiben der Verbände DSV und DMYV

 

 

Einstellung des Prüfungsbetriebs bis voraussichtlich 31.01.2021

 

Die Bundesregierung und die Länder haben sich gestern (Dienstag, 05.01.2021)  entschieden, den seit 16.12.2020 bundesweit geltenden Lockdown bis mindestens 31.01.2021 zu verlängern.

 

Nach Rücksprache mit dem BMVI und in Abstimmung der beiden Verbände DMYV und DSV, ist aufgrund des verlängerten Lockdown der Prüfungsbetrieb weiterhin bis voraussichtlich 31.01.2021 einzustellen. Sobald ein konkretes Datum zur Wiederaufnahme des Prüfungsbetriebes absehbar ist, werden wir Sie selbstverständlich unverzüglich informieren.

 

 

Ein Erlass zur Fristenhemmung für die von der Einstellung des Prüfungsbetriebes betroffenen Bewerber wird, ähnlich wie bereits im Frühjahr 2020, in den kommenden Tagen mit dem Bundesverkehrsministerium (BMVI) erarbeitet.

18.05.2020     Zusammenfassung heutiger Nachrichten der Verbände DSV und DMYV

 

Fristen im Zusammenhang mit eingestelltem Prüfungsbetrieb aufgrund der Corona-Virus-Pandemie


Durch den Erlass des BMVI vom 15. Mai 2020 wurde eine großzügige Karenzzeit zur Ablegung/Wiederholung der Prüfungen bzgl. der verschiedenen Befähigungsnachweise festgelegt:

 

Für Bewerber/-innen, deren Fristen vom 13. März 2020 bis zum 18. Mai 2020 gehemmt waren, gelten für die Wiederholung von Prüfungen und Ablegung einzelner Prüfungsteile folgende Stichtagsregelungen:

  • Sportbootführerschein bis zum 30. Juni 2021
  • Sportküstenschifferschein bis zum 30. Juni 2022
  • Sportseeschifferschein (theoretischer Teil) bis zum 30. Juni 2022 und Sportseeschifferschein (praktischer Teil) bis zum 30. Juni 2023
  • Sporthochseeschifferschein bis zum 30. Juni 2022

Bis zu den jeweiligen Stichtagen können die vorgenannten Bewerber/-innen die entsprechenden Prüfungen wiederholen bzw. Teilprüfungen ablegen.

05.05.2020     Zusammenfassung heutiger Nachrichten der Verbände DSV und DMYV

 

Prüfungsausschüsse nehmen ab 18. Mai 2020 gebietsweise wieder Prüfungsbetrieb auf!


Am Freitag, den 13. März 2020 zogen die mit der Durchführung der Prüfungen beliehenen Verbände in Abstimmung mit dem Bundesverkehrsministerium (BMVI) gemeinsam die „Corona-Reißleine“. Der gesamte Prüfungsbetrieb musste zum Schutz der Bewerber(innen) und der Prüfer(innen) ausgesetzt werden - und das während der anstehenden Hochsaison. Unzählige Prüfungen mit zigtausenden Teilnehmern sind so in den letzten Wochen bundesweit ins Wasser gefallen.

 

Da sich die Corona-Lage derzeit zu entspannen scheint und viele Bundesländer Ihre Beschränkungen lockern oder sogar aufheben, haben sich die Verbände in Rücksprache mit dem Bundesverkehrsministerium (BMVI) dazu entschieden, mit Wirkung zum Montag, den 18. Mai 2020 die Weisung zur Aussetzung des Prüfungsbetriebes aufzuheben. Die Aufhebung erfolgt allerdings unter dem Vorbehalt, dass sich die allgemeine Gefährdungslage durch das Coronavirus (COVID-19) nicht verschlechtert.

 

Bitte beachten Sie, dass die Aufhebung der Weisung nur dann eine Wiederaufnahme der Prüfungstätigkeiten Ihres Prüfungsausschusses zum 18.05.2020 zulässt, soweit die jeweils aktuell geltenden Verordnungen oder Allgemeinverfügungen der Bundesländer und die jeweils nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 28 ff. InfSchG) zuständigen Behörden (z. B. Ordnungs-, Gesundheits- und Landratsämter) dies für den jeweiligen Prüfungsort zulassen.
Da sich die Lage aber sehr dynamisch entwickelt und Bundesländer, Regionen oder Städte nahezu im Stundentakt unterschiedliche Entscheidungen treffen, ist eine bundesweit einheitliche Aussage für uns momentan kaum möglich.


Aktuelle Informationen findet man auf den Webseiten der jeweiligen Verbände oder auf der Homepage der Segelschule.

24.04.2020     Auszug aus Schreiben des DSV

 

Leider kann weiterhin kein konkretes Datum zur Wiederaufnahme des Prüfbetriebes mitgeteilt werden.
Die aktuellen und künftigen Herausforderungen werden aber stets und ständig insbesondere in Bezug auf die (stark divergierenden) Maßnahmen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene geprüft. Selbstverständlich steht die Gesundheit aller bei den von uns angestrebten Maßnahmen an oberster Stelle.
Bis zur Konkretisierung eines Wiederaufnahmedatums bitten wir weiterhin um Ihre Geduld.
 
Jedoch wurden bereits folgende Regelungen mit dem BMVI erwirkt (im Folgenden kursiv),
um die Folgen der Corona-Pandemie für unsere Prüfungsausschüsse und Prüflinge abzumildern.
Es gelten bis auf Weiteres im Prüfungswesen für die Sportbootführerscheine folgende Erleichterungen:
 
1. Der Erlass vom 18.03.2020, Az. WS 25/6262.9/2-11-0 und WS 25/6262.9/2-3-0 , der die Hemmung der Fristen im Zusammenhang mit der Wiederholung von Prüfungen und der Ablegung einzelner Prüfungsteile regelt, bleibt aufrechterhalten.
 
2. Die dem Antrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 SportSeeSchV beizufügenden Unterlagen können bis zum Tag der Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins vorgelegt werden.
 
3. Auf Wunsch des Bewerbers kann nach Rücksprache mit dem jeweiligen Prüfungsausschuss bzw. der Zentralen Verwaltungsstelle unter Berücksichtigung der vorhandenen Prüfungskapazitäten von den Sperrfristen für eine Wiederholungsprüfung nach nicht bestandener Prüfung abgewichen werden.
 
(Interne Anm.: Ein Anspruch des Prüflings besteht hierauf nicht.)
 
4. Abweichend von § 8 Abs. 9 SpFV muss dem Bewerber das Ergebnis der theoretischen Prüfung bei Nichtbestehen bis auf Weiteres nicht mündlich mitgeteilt werden, um zu vermeiden, dass sich vor den Prüfungsräumlichkeiten Ansammlungen von Bewerbern bilden, die auf die Bekanntgabe ihres Prüfungsergebnisses warten. Der Bewerber kann vor Beginn der theoretischen Prüfung wählen, ob er im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung telefonisch, per E-Mail oder schriftlich per Post informiert werden möchte. Eine Information erfolgt (außer bei Postversand) spätestens 72 Stunden nach Beendigung der theoretischen Prüfung.
 
Derzeit erarbeiten wir aber ein Hygiene- bzw. Schutzmaßnahmenkonzept, welches bei der Wiederaufnahme der Prüfungen Anwendung finden soll.

19.03.2020     Informationen der Verbände DSV und DMYV zu gesetzlichen Fisten bei Prüfungen

 

Das BMVI hat uns mitgeteilt, dass die gesetzlichen Fristen im Zusammenhang mit der Wiederholung von Prüfungen und der Ablegung einzelner Prüfungsteile seit dem Stichtag 13. März 2020 gehemmt sind. Die Fristen laufen also nicht weiter. Sobald der Prüfungsbetrieb wieder aufgenommen wird, wird die Frist weiterlaufen (ggf. zuzüglich einer angemessenen Karenzzeit, die das BMVI allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gibt). Das BMVI will dabei die Kapazitäten der Prüfungsausschüsse berücksichtigen und dafür sorgen, dass kein Bewerber unbillige Härten in Kauf nehmen muss.

16.03.2020     Information der Verbände DSV und DMYV. Dringende Empfehlungen an Vereine und Ausbildungsstätten

 

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen der Corona-Pandemie raten der Deutsche Segler Verband (DSV) und der Deutsche Motoryachtverband (DMYV) seinen Mitgliedsvereinen und anerkannten Ausbildungsstätten dringend dazu, Zusammenkünfte mit mehreren Personen zu vermeiden und deshalb Versammlungen, Feste, Lehrgänge und Trainingseinheiten bis auf weiteres abzusagen!

 

Der Bund und die Länder haben sich auf weitreichende Maßnahmen im Kampf gegen das Coronavirus geeinigt. Demnach sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen, sowie Angebote in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich bis auf weiteres nicht mehr erlaubt.

13.03.2020     Prüfungsausschüsse der Verbände DSV und DMYV verschieben alle Prüfungen

 

DSV und DMYV möchten alle Prüflinge darüber informieren, dass aufgrund der derzeitigen Pandemie-Situation sämtliche Prüfungen der DMYV-Prüfungsausschüsse sowie auch der Ausschüsse des Segler-Verbandes derzeit ruhen. Die beiden Verbände verständigten sich mit ihren jeweiligen PA darauf, dass zur Verminderung des Ansteckungsrisikos keine Prüfungen abgenommen werden. Dies betrifft sämtliche Führerschein-, Funk- und Fachkundenachweisprüfungen. Ab wann die Prüfungstermine nachgeholt werden können und der Prüfungsbetrieb wieder normal stattfindet werden die einzelnen Prüfungsausschüsse und der DMYV rechtzeitig bekannt geben.

  


Der Sportbootführerschein im Kartenformat ab 01.01.2018


Das Wichtigste vorneweg:

 

Demnächst gibt es nur noch einen Sportbootführerschein. Auf diesem werden die Geltungsbereiche "Binnen" bzw. "See" vermerkt.  Inhaltlich wird es keine Änderungen geben, es werden wie bisher getrennte Prüfungen für die beiden Geltungsbereiche durchgeführt.

 

Unsere Ausbildung wird sich aus heutiger Sicht nicht grundsätzlich ändern, da unsere Kurse bereits modular aufgebaut sind.

 

Die Einführung des neuen Sportbootführerscheins im Kartenformat erfolgt zum 1. Januar 2018.

 

Aus diesem Grund hat der DSV jetzt alle Antragsformulare so gestaltet, dass eine digitale Weiterverarbeitung zum Druck der Karten durch die Bundesdruckerei möglich ist.

 

Das neue Formular zur Anmeldung zur Prüfung finden Sie hier: www.sportbootfuehrerscheine.org/formulare-und-vordrucke.html und auf den Seiten der Prüfungsausschüsse.

 

Das neue Formular zum Umtausch alter Sportbootführerscheine-Binnen und -See in den Kartenführerschein finden Sie hier: https://www.dsv.org/app/uploads/20171206_antrag-sportbootfucc88hrerscheinkarte-e-formular.pdf

 

Bei allen Anträgen ist insbesondere beachtlich, dass auch im sogenannten Kontrollfeld für die Unterschrift unterschrieben wird und zwar so, dass die Unterschrift den Rand des Kontrollfeldes an keiner Stelle berührt. Die dort vorgenommene Unterschrift wird so auf die Führerscheinkarte übernommen. Das Passbild bitte nicht in das Kontrollfeld für das Passbild kleben, sondern lose beifügen.

 

Weiter Informationen finden Sie unter: https://www.dsv.org/nachrichten/2017/11/neuer-sportbootfuehrerschein-im-scheckkartenformat-ab-1-januar-2018-2/. 

 


Neue Sportbootführerscheinverordnung ab 10. Mai 2017


NEUE SPORTBOOTFÜHRERSCHEINVERORDNUNG

Die neue Sportbootführerscheinverordnung wurde vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur veröffentlicht und ist zum 10. Mai 2017 in Kraft getreten. Die Details findest Du hier.

 

EINE VERORDNUNG

 

Die beiden aktuellen Sportbootführerscheinverordnungen für den See- und den Binnenbereich wurden zu einer Verordnung zusammengefasst werden. Durch die Zusammenlegung wird es nur noch einen Sportbootführerschein geben, auf dem jedoch die Geltungsbereiche Binnenschifffahrtsstraßen und/oder Seeschifffahrtsstraßen vermerkt werden können.

 

SCHECKKARTENFORMAT

 

Der neue Führerschein wird, wie der Pkw-Führerschein, im Scheckkartenformat ausgestellt. Die Scheckkarte wird es allerdings noch nicht zum 10. Mai 2017, sondern voraussichtlich erst 2018, geben. Die Bundesdruckerei wird hierzu eine gewisse Vorlaufzeit benötigen. Bewerber müssen auch keine Angst davor haben, dass sie wochen- oder monatelang auf ihren Führerschein warten müssen. Es ist geplant, dass die Bundesdruckerei dem Bewerber den Führerschein innerhalb von zehn Tagen zugesendet haben muss. Während dieser zehn Tage können die Bewerber die Fahrerlaubnis mithilfe eines vorläufigen Sportbootführerscheins nachweisen, der direkt nach der Prüfung ausgestellt werden kann. Die bisherigen Führerscheine behalten natürlich ihre Gültigkeit.

 

VEREINFACHTES VERFAHREN

 

Die Bewerber um einen Sportbootführerschein können ihre Anträge auf Zulassung zur Prüfung in Zukunft bis zu einer Woche vor der Prüfung einreichen. Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht im ersten Durchlauf, kann er sie schon am nächsten Tag wiederholen; ein vierwöchiges Abwarten zwischen Erst- und Wiederholungsprüfung ist nicht mehr notwendig.

 

Die theoretische und die praktische Prüfung können künftig auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten, und müssen nicht an einem Tag, absolviert werden. Bisher war dies nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. So kann man z.B. die Urlaubsreise mit einer praktischen Sportbootführerscheinprüfung verbinden und die Theorie zu Hause ablegen. Es bleibt allerdings dabei, dass wenn nicht beide Teilprüfungen (Theorie und Praxis) innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden, die Prüfung als nicht bestanden gilt und man wieder von neuem beginnen muss.

 

Zukünftig können Prüfungen zum Erwerb des Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen (vormals SBF See) auch im Ausland abgenommen werden. Für den Sportbootführerschein-Binnen ist dies jetzt schon möglich.

 

20 METER – STATT 15

 

Voraussichtlich soll der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen zum Befahren von Binnenschifffahrtsstraßen mit Sportbooten unter 20 Metern berechtigen; bisher durfte man nur Sportboot unter 15 Metern fahren. Die 20-Meter-Regelung gilt jedoch nicht auf dem Rhein, hier bleibt es bei unter 15 Metern. Auf den Seeschifffahrtsstraßen wird es weiterhin keine Längenbegrenzung geben. 

 

NEUE GEBÜHRENORDNUNG

 

Die Gebühren für den Sportbootführerschein werden für den Bewerber transparenter. Viele bedenken nicht, dass derzeit zu den Gebühren für die Prüfung noch die Nebenkosten hinzukommen, die individuell je nach Prüfung entstehen und auf die Bewerber umgelegt werden. Wie teuer der Schein am Ende ist, kann derzeit  bei der Beantragung der Zulassung noch gar nicht abgesehen werden.

 

Dies wird sich mit der neuen Verordnung jedoch ändern. Die Nebenkosten (Raum- und Reisekosten der Prüfer), die derzeit noch „on top“ bezahlt werden müssen, sind in den Gebühren nach der neuen Verordnung bereits enthalten. Es kommen nur die in der Verordnung ausgewiesenen, keine zusätzlichen Kosten, auf die Bewerber zu. Es steht für jeden also von Anfang an fest, welche Kosten auf ihn zukommen.

 

KEINE INHALTLICHEN ÄNDERUNGEN

 

Inhaltlich wird es keine Änderungen geben.

Die Ausbildungsstätten / Sportbootschulen müssen ihre Ausbildung daher nicht vollständig umkrempeln.

Die marginalen Änderungen betreffen vielmehr Begrifflichkeiten, aber nicht  den Ausbildungs- oder Prüfungsstoff.

 


Änderungen der Durchführungsrichtlinien zum SKS sowie SSS/SHS


Mit Wirkung ab dem 01. Januar 2017 hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Durchführungsrichtlinien zum Sportküstenschifferschein (SKS) sowie zum Sportsee-/Sporthochseeschifferschein (SSS/SHS) geändert.

 

Insbesondere wurden die Bedingungen für die Abnahme der praktischen Prüfungen zum Erwerb des SKS und des SSS geändert.

 

In der praktischen Prüfung zum Sportküstenschifferschein (SKS) sind folgende Pflichtaufgaben enthalten:

  • zwei unterschiedliche Rettungsmanöver unter Segel, davon eines mit Motorunterstützung
  • Anlegen und Ablegen mit Antriebsmaschine
  • Wenden oder Halsen
  • Beidrehen/Beiliegen
    (alle vorgenannten Aufgaben müssen bei jeweils zwei Versuchen mit "ausreichend" bewertet werden)
  • ein weiteres Manöver unter Antriebsmaschine (z.B. Ankern oder Wenden auf engstem Raum) oder unter Segel (z.B. Segel setzen/bergen oder Ein-/Ausreffen)
    (1 von 2 Aufgaben müssen mit "ausreichend" bewertet werden)
  • je eine Aufgabe aus den Bereichen Seemannschaft, Wetter, Navigation sowie Motor/Elektrik/Gasanlage
    (3 von 4 Aufgaben müssen mit "ausreichend" bewertet werden)

In der praktischen Prüfung zum Sportseeschifferschein (SSS) sind folgende Pflichtaufgaben enthalten:

  • je eine Aufgabe aus dem Bereich Seemannschaft zu den Themen Rettungsmanöver, Notfallmanagement, Handhabung einer Yacht auf See oder im Hafen und Technik an Bord
  • je eine Aufgabe aus dem Bereich Navigation zu den Themen Seekarte/nautische Literatur, ECS und Radar
  • eine Aufgabe aus dem Bereich Wetterkunde
    (alle Aufgaben müssen mit "ausreichend" bewertet werden; es ist jeweils nur ein Versuch vorgesehen, die Wahl der Manöver sind im Einzelfall zu begründen und erläutern)

 

Details können über die folgenden Dokumente abgerufen werden:

 

Download
Durchführungsrichtlinien Sportküstenschifferschein (SKS)
aenderungen-rl-sks-2016.pdf
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Download
Durchführungsrichtlinien Sportsee-/Sporthochseeschifferschein (SSS/SHS)
aenderungen-rl-sss-shs -2016.pdf
Adobe Acrobat Dokument 207.9 KB

Veröffentlichung der Kartenaufgaben für den SKS


Die Kartenaufgaben und Lösungen zur Übungskarte D 49, die Teil der schriftlichen Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins (SKS) sind,  wurden im Oktober 2015  veröffentlicht.

 

Zu finden sind diese auf der Internetseite des Elektronischen Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes in der Rubrik Freizeitschifffahrt/Führerscheininformationen. Mit folgendem Link ist diese Seite direkt erreichbar:

 

https//www.elwis.de/Freizeitschifffahrt/fuehrerscheininformationen/Navigationsaufgaben-SKS.pdf.

 


Neue Kartenaufgaben für den SKS


Die Kartenaufgaben als Teil der schriftlichen Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins werden sich ab dem 01. Oktober 2013  auf die Übungskarte D 49 beziehen (analog zum Sportbootführerschein-See). Dazu wird auch ein neues Begleitheft aufgelegt, das ab dem 01. Oktober 2013 erhältlich sein wird.

 

Für die Einführung der neuen Kartenaufgaben gilt eine Übergangsregelung bis zum 01. Mai 2014. Bis zum 30. April 2014 einschließlich haben die Bewerber die Wahl, ob Sie in der theoretischen Prüfung eine der bisherigen Kartenaufgaben basierend auf den Übungskarten D 30 und 1875 oder eine neue Kartenaufgabe nach der Übungskarte D 49 bearbeiten möchten.

 


Führerscheinfreigrenze bis 11,03 kW (15 PS)


Im Binnen- und Seebereich gilt seit dem 17. Oktober 2012  an eine Führerscheinpflichtgrenze von 11,03 kW (15 PS). Hierzu hat der Deusche Segler-Verband auf seiner Homepage (www.dsv.org) folgenden Wortlaut veröffentlicht:

 

"Im Bereich der Seeschifffahrtstraßen ist wie bisher ohne Altersgrenze das nicht gewerbsmäßige Führen eines Sportbootes mit einer Nutzleistung bis zu 3,68 kW (5 PS) zulässig. Die Aufsichtspflicht der Eltern bleibt unberührt. Bei einer Nutzleistung von 3,68 kW (5 PS) bis zu einer Nutzleistung von 11,03 kW (15 PS) muss der Schiffsführer mindestens 16 Jahre alt sein.

Ab einer Nutzleistung von 11,03 kW (15 PS) ist der Sportbootführerschein-See vorgeschrieben.

Auf den Binnenschifffahrtstraßen des Bundes mit Ausnahme des Rheins gilt die Altersgrenze von 16 Jahren auch für das fahrerlaubnisfreie Führen von Sportbooten bis zu 11,03 kW (15 PS) und unter 15 m Länge.

Ab einer Nutzleistung von 11,03 kW (15 PS) ist der Sportbootführerschein-Binnen vorgeschrieben.

Auf dem Rhein gilt unverändert die Fahrerlaubnispflicht für Sportboote mit einer Nutzleistung von mehr als 3,68 kW (5 PS). Zum Führen von Segelsurfbrettern im Binnenbereich ist kein Sportbootführerschein mehr erforderlich. Die Fahrerlaubnisregelungen für Landesgewässer und den Bodensee sind derzeit unverändert. Hamburg, 17. Oktober 2012
"

 


Reform der Sportbootführerscheine


Das Bundesverkehrsministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat die theoretische und praktische Prüfung für die Sportbootführerscheine vereinfacht. Überflüssige und praxisferne Wissensfragen wurden gestrichen, wichtige neue Aspekte, wie der Umweltschutz wurden integriert.

 

Die schriftliche Prüfung wurde auf ein modernes Antwort-Auswahl-Verfahren (Multiple Choice) umgestellt.

 

Bei der praktischen Führerscheinprüfung werden vor allem die Übungen zur Sicherheit an Bord verstärkt. Denn nur das sichere Beherrschen von Notsituationen kann Leben retten.

 

Die Führerscheinprüfungen nach den neuen Vorgaben werden seit dem 01. Mai 2012 abgenommen.