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AktuellesFunkAKTUELLE INFORMATIONEN ZUM SEEFUNKSeit dem 01.01.2010 droht Schiffsführern, deren Sportfahrzeug oder Traditionsschiff mit einer Seefunkanlage ausgerüstet ist, und die Ihre entsprechende Berechtigung zur Teilnahme am Seefunk nicht durch ein SRC oder LRC nachweisen können, ein Bußgeldverfahren. Das BMVBS hatte die Übergangsfrist, wie vom DSV angeregt, die Bußgeldbewehrung seit 01.10.2007 ausgesetzt. Die Neuregelung im Funkbereich aufgrund der 12. Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06. August 2005 sieht vor, dass die Schiffsführer entsprechend der funktechnischen Ausrüstung der Yacht ihre Qualifikation durch den Besitz des entsprechenden Funkbetriebszeugnisses nachweisen müssen. Der Besitz der neuen Funk-betriebszeugnisse „Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis“ (SRC) und „Allgemeines Funkbetriebszeugnis“ (LRC) ist für Schiffsführer nur dann erforderlich, wenn eine entsprechende GMDSS-fähige Funkanlage an Bord ist. Solange nur eine Sprechfunkanlage betrieben wird, kann mit einem Sprechfunkzeugnis weiterhin uneingeschränkt am Sprechfunk teilgenommen werden. Die Neuregelung ersetzt eine wesentlich schärfere Regelung, die vorsah, den Besitz von Funkbetriebszeugnissen mit dem Besitz von Sportbootführerscheinen zu koppeln. |
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Schneider
Letzte Änderung: 09.01.2012 |
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